Erkenntnis Nr. B1326/01 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 2002

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung der Studienbeihilfe unter Anrechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern und des Ehegatten der Beschwerdeführerin; Festlegung der Kriterien für die soziale Bedürftigkeit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Abstellen auf Pauschalsätze im Sinne der Verwaltungsökonomie; Annahme weiterer Unterhaltsleistungen der Eltern auch für verheiratete Studenten gerade bei geringem Einkommen des Ehegatten sachlich gerechtfertigt; Ausnahme von der Anrechnung dieser Sätze bei Vorliegen eines den Unterhalt betreffenden Gerichtsurteils sowie Nichtanrechnung bei Selbsterhaltern sachlich gerechtfertigt

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1326/01 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2002

Geschäftszahl

B1326/01

Sammlungsnummer

16504

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung der Studienbeihilfe unter Anrechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern und des Ehegatten der Beschwerdeführerin; Festlegung der Kriterien für die soziale Bedürftigkeit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Abstellen auf Pauschalsätze im Sinne der Verwaltungsökonomie; Annahme weiterer Unterhaltsleistungen der Eltern auch für verheiratete Studenten gerade bei geringem Einkommen des Ehegatten sachlich gerechtfertigt; Ausnahme von der Anrechnung dieser Sätze bei Vorliegen eines den Unterhalt betreffenden Gerichtsurteils sowie Nichtanrechnung bei Selbsterhaltern sachlich gerechtfertigt

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. August 2001 gewährte die belangte Behörde (die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) gemäß §§30 Abs2 und 31 Abs1, 2 und 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 23/1999 (in der Folge: StudFG) der Beschwerdeführerin eine monatlich...

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