Erkenntnis Nr. B1326/01 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 2002
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung der Studienbeihilfe unter Anrechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern und des Ehegatten der Beschwerdeführerin; Festlegung der Kriterien für die soziale Bedürftigkeit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Abstellen auf Pauschalsätze im Sinne der Verwaltungsökonomie; Annahme weiterer Unterhaltsleistungen der Eltern auch für verheiratete Studenten gerade bei geringem Einkommen des Ehegatten sachlich gerechtfertigt; Ausnahme von der Anrechnung dieser Sätze bei Vorliegen eines den Unterhalt betreffenden Gerichtsurteils sowie Nichtanrechnung bei Selbsterhaltern sachlich gerechtfertigt
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. B1326/01 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.06.2002GeschäftszahlB1326/01Sammlungsnummer16504LeitsatzKeine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung der Studienbeihilfe unter Anrechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern und des Ehegatten der Beschwerdeführerin; Festlegung der Kriterien für die soziale Bedürftigkeit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Abstellen auf Pauschalsätze im Sinne der Verwaltungsökonomie; Annahme weiterer Unterhaltsleistungen der Eltern auch für verheiratete Studenten gerade bei geringem Einkommen des Ehegatten sachlich gerechtfertigt; Ausnahme von der Anrechnung dieser Sätze bei Vorliegen eines den Unterhalt betreffenden Gerichtsurteils sowie Nichtanrechnung bei Selbsterhaltern sachlich gerechtfertigtSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. August 2001 gewährte die belangte Behörde (die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) gemäà §§30 Abs2 und 31 Abs1, 2 und 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 23/1999 (in der Folge: StudFG) der Beschwerdeführerin eine monatlich...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
Beteiligungen
BETRIFFT
CITADA por
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Erkenntnis nº V38/86 de Verfassungsgerichtshof, October 03, 1986 | beschluss nº v74/86 de verfassungsgerichtshof, december 05, 1987 | erkenntnis nº b1272/87 de verfassungsgerichtshof, june 11, 1988 | beschluss nº v26/89 de verfassungsgerichtshof, june 28, 1990 | Ministerieel besluit houdende delegatie van sommige bevoegdheden inzake kanselarij aan ambtenaren van het departement Coördinatie va... | Koninklijk besluit waarbij algemeen verbindend wordt verklaard de collectieve arbeidsovereenkomst van 14 juni 2001, gesloten in het Paritair Subcomité voor de l... | lijst met gemeenten voor de toepassing van het koninklijk besluit van 15 juli 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 juni 1997... | Decreet houdende de controle op de communicatie van de Vlaamse overheid.