Erkenntnis Nr. B806/00 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 2002

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Auszug


Erkenntnis Nr. B806/00 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2002

Geschäftszahl

B806/00

Sammlungsnummer

16501

Spruch

Der beschwerdeführende Bund ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verlet...

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