Beschluss Nr. G31/02 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2002

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Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung betreffend den Privatbeteiligten wegen zumutbaren Umwegs über das gerichtliche Verfahren

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Auszug


Beschluss Nr. G31/02 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2002

Geschäftszahl

G31/02

Sammlungsnummer

16494

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung betreffend den Privatbeteiligten wegen zumutbaren Umwegs über das gerichtliche Verfahren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller, Dr. Wolfgang St, ist emeritierter Rec...

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