Erkenntnis Nr. G323/01 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 2002

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Zusammenfassung


Gleichheitswidrigkeit der Anordnung einer zeitlich beschränkten Weitergeltung einer Kürzungsregelung für Politikerpensionen bei Zusammentreffen mit einem Ruhebezug oder Versorgungsgenuß im Grazer Statut unter Verweis auf eine bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene inhaltlich vergleichbare Regelung; keine verfassungsrechtliche Absicherung dieser Übergangsbestimmung durch das BVG-Bezügebegrenzung 1997

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Auszug


Erkenntnis Nr. G323/01 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2002

Geschäftszahl

G323/01

Sammlungsnummer

16476

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Anordnung einer zeitlich beschränkten Weitergeltung einer Kürzungsregelung für Politikerpensionen bei Zusammentreffen mit einem Ruhebezug oder Versorgungsgenuß im Grazer Statut unter Verweis auf eine bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene inhaltlich vergleichbare Regelung; keine verfassungsrechtliche Absicherung dieser Übergangsbestimmung durch das BVG-Bezügebegrenzung 1997

Spruch

Der Satzteil "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes für die Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 72/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu Z B2297/00 protokolliertes Verfahren betreffend eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

1. Der Beschwerdeführer war Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz. Er bezieht neben einem Ruhebezug aus dieser Funktion noch einen solchen als Beamter der Landeshauptstadt Graz.

2. Im Anschluss an die Neuregelung der Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Stadtsenates durch die Novelle zum Statut der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden: Statut), LGBl. 1985/11, stellte der Stadtsenat auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.4.1985 gemäß den §§39, 39a und 39b des Statutes fest, dass der monatliche Ruhebezug des Beschwerdeführers als ehemaliger Bürgermeister unter Anrechnung dessen (damaligen) Bezuges als Bediensteter der Landeshauptstadt Graz in näher bestimmter Weise gekürzt auszuzahlen sei. Die dagegen ergriffene Berufung wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit einem ohne Datum ausgefertigten Bescheid ab. Aus Anlass einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 §39b Abs1 des Statutes, id...

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