Erkenntnis Nr. WII-2/01 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 2002

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im passiven Wahlrecht durch neuerliche Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandates, diesmal aufgrund eines Misstrauensantrages; keine Rechtskraft der früheren, vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärten Mandatsaberkennung in Bezug auf den nunmehr angefochtenen Mandatsverlust; von einem allgemeinen Vertretungskörper empfangene Mandate vom Schutz des passiven Wahlrechts nicht umfasst

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Auszug


Erkenntnis Nr. WII-2/01 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2002

Geschäftszahl

WII-2/01

Sammlungsnummer

16481

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im passiven Wahlrecht durch neuerliche Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandates, diesmal aufgrund eines Misstrauensantrages; keine Rechtskraft der früheren, vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärten Mandatsaberkennung in Bezug auf den nunmehr angefochtenen Mandatsverlust; von einem allgemeinen Vertretungskörper empfangene Mandate vom Schutz des passiven Wahlrechts nicht umfasst

Spruch

Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5.3.2001 wurde der Anfechtungswerber seines Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes und als Obmann des Ausschusses für örtliche Umweltfragen der Gemeinde Hofkirchen im Mühlkreis (im Folgenden: Hofkirchen) für verlustig erklärt.

Der sich im Wesentlichen auf §30 Abs3 litb Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 (GemO), LGBl. 1990/91, idF 2000/7, (Eintritt oder nachträgliches Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand gehindert hätte) stützende Bescheid wurde vom Anfechtungswerber beim Vefassungsgerichtshof bekämpft, und zwar insoweit er seines Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes für verlustig erklärt wurde (die Anfechtung vom 24.4.2001, beim Verfas...

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