Erkenntnis Nr. V114/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 6. März 2002
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Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit eines ergänzenden Bebauungsplanes hinsichtlich der Festlegung einer besonderen Bauweise für Grundstücke unter Unterschreitung der in der Tir BauO 1998 geregelten Mindestabstände; keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend Umwidmung der Grundstücke in Sonderfläche Kirche; Verstoß gegen das in der Tir Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung normierte Gebot der Durchnummerierung von Änderungsplänen kein wesentlicher, auf die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung durchschlagender Fehler
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Auszug
Erkenntnis Nr. V114/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 6. März 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.03.2002GeschäftszahlV114/01 uaSammlungsnummer16473LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit eines ergänzenden Bebauungsplanes hinsichtlich der Festlegung einer besonderen Bauweise für Grundstücke unter Unterschreitung der in der Tir BauO 1998 geregelten Mindestabstände; keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend Umwidmung der Grundstücke in Sonderfläche Kirche; Verstoà gegen das in der Tir Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung normierte Gebot der Durchnummerierung von Ãnderungsplänen kein wesentlicher, auf die RechtmäÃigkeit der Ãnderungsverordnung durchschlagender FehlerSpruch1. Die Verordnung betreffend den ergänzenden Bebauungsplan der Gemeinde St. Jakob in Defereggen, Beschluss des Gemeinderates vom 9. März 1999 (und 5. Mai 1999), aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1999, ZVe1-546-724/59-4 vA, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. Juni 1999 bis 12. Juli 1999, soweit sie "ergänzende Festlegungen für Bereiche mit besonderer Bauweise" für die Grundstücke Nr. .171 und 1634/1, beide KG St. Jakob in Defereggen trifft, sowie2. die Verordnung betreffend eine Ãnderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. .171 und 1634/1 (Teil), beide KG St. Jakob in Defereggen (Umwidmung in Sonderfläche Kirche nach §43 Abs1 lita TROG 1997), Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde St. Jakob in Defereggen vom 9. März 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1999, ZVe1-546-724/59-3, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. Juni 1999 bis 12. Juli 1999,werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Am 27. Februar 1999 beantragte die Gemeinde St. Jakob in Defereggen die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer "Leichenhalle - Totenkapelle bzw. Leichenhalle und Sakristei" als Anbau an die bestehende röm. kath. Pfarrkirche auf dem Grundstück Nr. .171, EZ 155, KG St. Jakob in Def.. Die nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn erhoben gegen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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