Erkenntnis Nr. B1538/01 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 2002

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Entscheidung der Landesberufungskommission über die Einbehaltung von Honoraranteilen eines Arztes durch die Gebietskrankenkasse; keine Sittenwidrigkeit und keine Gesetzwidrigkeit der Zusatzvereinbarung 1993 zum Gesamtvertrag; zulässiger Interessenausgleich zwischen Interessen der Ärzte und der Krankenversicherungsträger; Maßnahmen zur Abfederung unbilliger Härten im Einzelfall; keine verfassungswidrige Verneinung des Vorliegens besonderer "Härtegründe" bei den im vorliegenden Fall vorgenommenen Honorarkürzungen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B1538/01 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2002

Geschäftszahl

B1538/01

Sammlungsnummer

16463

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Entscheidung der Landesberufungskommission über die Einbehaltung von Honoraranteilen eines Arztes durch die Gebietskrankenkasse; keine Sittenwidrigkeit und keine Gesetzwidrigkeit der Zusatzvereinbarung 1993 zum Gesamtvertrag; zulässiger Interessenausgleich zwischen Interessen der Ärzte und der Krankenversicherungsträger; Maßnahmen zur Abfederung unbilliger Härten im Einzelfall; keine verfassungswidrige Verneinung des Vorliegens besonderer "Härtegründe" bei den im vorliegenden Fall vorgenommenen Honorarkürzungen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalls ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis VfGH 11.10.2000, B224/00, mit dem der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Landesberufungskommission für Burgenland vom 25.8.1999, GZ LBK 9/97, aufgehoben hat, weil der Beschwerdeführer in seinem aus Art6 Abs1 EMRK erfließenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rec...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen