Erkenntnis Nr. B1538/01 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 2002
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Entscheidung der Landesberufungskommission über die Einbehaltung von Honoraranteilen eines Arztes durch die Gebietskrankenkasse; keine Sittenwidrigkeit und keine Gesetzwidrigkeit der Zusatzvereinbarung 1993 zum Gesamtvertrag; zulässiger Interessenausgleich zwischen Interessen der Ärzte und der Krankenversicherungsträger; Maßnahmen zur Abfederung unbilliger Härten im Einzelfall; keine verfassungswidrige Verneinung des Vorliegens besonderer "Härtegründe" bei den im vorliegenden Fall vorgenommenen Honorarkürzungen
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1538/01 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.03.2002GeschäftszahlB1538/01Sammlungsnummer16463LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Entscheidung der Landesberufungskommission über die Einbehaltung von Honoraranteilen eines Arztes durch die Gebietskrankenkasse; keine Sittenwidrigkeit und keine Gesetzwidrigkeit der Zusatzvereinbarung 1993 zum Gesamtvertrag; zulässiger Interessenausgleich zwischen Interessen der Ãrzte und der Krankenversicherungsträger; MaÃnahmen zur Abfederung unbilliger Härten im Einzelfall; keine verfassungswidrige Verneinung des Vorliegens besonderer "Härtegründe" bei den im vorliegenden Fall vorgenommenen HonorarkürzungenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalls ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis VfGH 11.10.2000, B224/00, mit dem der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Landesberufungskommission für Burgenland vom 25.8.1999, GZ LBK 9/97, aufgehoben hat, weil der Beschwerdeführer in seinem aus Art6 Abs1 EMRK erflieÃenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rec...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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