Erkenntnis Nr. V64/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2002

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Aufhebung der Festlegung einer über der Median-Menge liegenden Mindestmenge als Grundlage für eine Mindestgebühr bzw Bereitstellungsgebühr in der Wasserleitungsgebühren- bzw Kanalgebührenordnung einer Gemeinde wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Zweitwohnsitze nicht ausschlaggebend; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. V64/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2002

Geschäftszahl

V64/01 ua

Sammlungsnummer

16456

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung einer über der Median-Menge liegenden Mindestmenge als Grundlage für eine Mindestgebühr bzw Bereitstellungsgebühr in der Wasserleitungsgebühren- bzw Kanalgebührenordnung einer Gemeinde wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Zweitwohnsitze nicht ausschlaggebend; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung

Spruch

§4 Z3 litb der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald vom 17. August 1993 und §4 Z3 litb der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald vom 17. August 1993, jeweils kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. August 1993 bis zum 6. September 1993, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2307/98 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Liegenschaft (Wohnungseigentümer einer "Ferienwohnung") im Gebiet der Gemeinde Ehrwald und wird als solcher für die Zahlung von Benützungsgebühren hinsichtlich einer Wasserleitungs- und einer Kanalisationsanlage in Anspruch genommen.

Mit Bescheid vom 4. März 1997 schrieb der Bürgermeister dieser Gemeinde dem Beschwerdeführer für das erste Vierteljahr 1997 Wasserbenützungs- und Kanalbenützungsgebühren vor (S 280,- und S 780,-, jeweils zuzüglich USt.), und...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen