Erkenntnis Nr. B2114/00, V98/00 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2002
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Zusammenfassung
Kein Widerspruch der Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Altenmarkt betreffend betriebliche Nutzung des Ennsbogens zum Sbg RaumOG 1998; keine Bedenken gegen die im Einklang mit dem Entwicklungskonzept stehende Flächenwidmungsplanänderung sowie den Bebauungsplan; Rechtmäßigkeit der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung für die Grundstücke der beteiligten Partei (Skifabrik); Zurückweisung des unter einer Bedingung gestellten Verordnungsprüfungsantrags als unzulässig
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2114/00, V98/00 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.02.2002GeschäftszahlB2114/00, V98/00Sammlungsnummer16453LeitsatzKein Widerspruch der Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Altenmarkt betreffend betriebliche Nutzung des Ennsbogens zum Sbg RaumOG 1998; keine Bedenken gegen die im Einklang mit dem Entwicklungskonzept stehende Flächenwidmungsplanänderung sowie den Bebauungsplan; Rechtmäßigkeit der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung für die Grundstücke der beteiligten Partei (Skifabrik); Zurückweisung des unter einer Bedingung gestellten Verordnungsprüfungsantrags als unzulässigSpruchI. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der mitbeteiligten Partei A GmbH zu Handen ihres Vertreters die mit 2.014,32 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Antrag wird zurückgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit Bescheid vom 25. August 2000 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der mitbeteiligten Partei A GmbH aufgrund ihres Antrags vom 21. Juli 2000 gemäß §§8, 9 Abs1 und §22 Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. sowie ArtII §4 der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 86/1998, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Hochregallagers und einer Kommissionierhalle (Zubau zum bestehenden Betriebsgebäude der Fa. A) auf den Grundstücken Nr. 525/3, 525/2, 535/1, 525/8 und 526/4, KG Altenmarkt.2. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im Eigentum am Grundstück Nr. 527 KG Altenmarkt, Frau M S, erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche die Salzburger Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2000 als unbegründet abwies.3. Am 13. November 2000 brachte M S die vorliegende Eingabe ein. Nach deren Tod am 4. März 2001 wurde der gesamte Nachlass ihrer Tochter M A eingeantwortet (vgl. Einantwortungsurkunde vom 6. August 2001). Am 8. November 2001 erklärte M A, das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen zu wollen.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer auf ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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