Beschluss Nr. B59/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 2002

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Zusammenfassung


Zurückweisung einer Beschwerde einer Mitbewerberin gegen ein Schreiben der Präsidialsektion eines Ministeriums hinsichtlich der Betrauung eines anderen Bewerbers mit einer ausgeschriebenen Leitungsfunktion mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; keine Parteistellung der nicht zum Zug gekommenen Bewerber

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Auszug


Beschluss Nr. B59/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Geschäftszahl

B59/01

Sammlungsnummer

16433

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde einer Mitbewerberin gegen ein Schreiben der Präsidialsektion eines Ministeriums hinsichtlich der Betrauun...

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