Erkenntnis Nr. B107/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 2002

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Zusammenfassung


Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall nach Aufhebung einer Wortfolge in §6 Abs1 BundesvergabeG 1997 idF BGBl I 80/1999 mit E v 26.02.02, G351/01 ua, wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

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Auszug


Erkenntnis Nr. B107/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Geschäftszahl

B107/01

Sammlungsnummer

16435

Leitsatz

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall nach Aufhebung einer Wortfo...

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