Erkenntnis Nr. B357/00 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 2002

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung von Anträgen betreffend die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich Bauaufträgen beim Lainzer Tunnel; vertretbare Annahme der mangelnden Antragslegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft; vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren kein Instrument zur Berichtigung eines selbst gelegten Angebots; keine Vorlagepflicht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B357/00 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2002

Geschäftszahl

B357/00

Sammlungsnummer

16411

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung von Anträgen betreffend die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich Bauaufträgen beim Lainzer Tunnel; vertretbare Annahme der mangelnden Antragslegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft; vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren kein Instrument zur Berichtigung eines selbst gelegten Angebots; keine Vorlagepflicht

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (im folgenden Auftraggeberin) hat Bauarbeiten an der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn "Lainzer Tunnel", Tei...

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