Erkenntnis Nr. B357/00 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 2002
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung von Anträgen betreffend die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich Bauaufträgen beim Lainzer Tunnel; vertretbare Annahme der mangelnden Antragslegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft; vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren kein Instrument zur Berichtigung eines selbst gelegten Angebots; keine Vorlagepflicht
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Auszug
Erkenntnis Nr. B357/00 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 2002
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.02.2002GeschäftszahlB357/00Sammlungsnummer16411LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung von Anträgen betreffend die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich Bauaufträgen beim Lainzer Tunnel; vertretbare Annahme der mangelnden Antragslegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft; vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren kein Instrument zur Berichtigung eines selbst gelegten Angebots; keine VorlagepflichtSpruchDie beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (im folgenden Auftraggeberin) hat Bauarbeiten an der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn "Lainzer Tunnel", Tei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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