Beschluss Nr. V13/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 2002

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Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Stromlieferungsvertragsverordnung mangels Legitimation; kein subjektives Recht der Endverbraucher auf Ausschluß des Strombezugs aus bestimmten Ländern, insbesondere nicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Tiere und Pflanzen

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Auszug


Beschluss Nr. V13/02 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2002

Geschäftszahl

V13/02

Sammlungsnummer

16427

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Stromlieferungsvertragsverordnung mangels Legitimation; kein subjektives Recht der Endverbraucher auf Ausschluß des Strombezugs aus bestimmten Ländern, insbesondere nicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Tiere und Pflanzen

Spruch

Der Antrag wird zurückgew...

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