Beschluss Nr. G326/01 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 2002

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Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Verbotes der Beleuchtung von Werbeanlagen nach dem Nö NaturschutzG 2000 mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit im Hinblick auf die Ausnahme von den Verboten für bereits bewilligte Vorhaben gemäß einer Übergangsvorschrift

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Auszug


Beschluss Nr. G326/01 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 2002

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2002

Geschäftszahl

G326/01

Sammlungsnummer

16421

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Verbotes der Beleuchtung von Werbeanlagen nach dem Nö NaturschutzG 2000 mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit im Hinblick auf die Ausnahme von den Verboten für bereits bewilligte Vorhaben gemäß einer Übergangsvorschrift

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.     1.1. Mit seinem...

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