Erkenntnis Nr. V66/01 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2001

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Zusammenfassung


Aufhebung einer Kanalgebührenordnung zur Gänze mangels ausreichender Kundmachung; inhaltliche Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer im Widerspruch zum Finanzausgleichsgesetz als Benützungsgebühr und nicht als Interessentenbeitrag gewerteten Kanalanschlußgebühr wegen fehlender landesgesetzlicher Ermächtigung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V66/01 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2001

Geschäftszahl

V66/01

Sammlungsnummer

16377

Leitsatz

Aufhebung einer Kanalgebührenordnung zur Gänze mangels ausreichender Kundmachung; inhaltliche Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer im Widerspruch zum Finanzausgleichsgesetz als Benützungsgebühr und nicht als Interessentenbeitrag gewerteten Kanalanschlußgebühr wegen fehlender landesgesetzlicher Ermächtigung

Spruch

Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 22. Dezember 1981, kundgemacht durch Auflage in einem Zimmer des Gemeindeamtes vom 23. Dezember 1981 bis zum 11. Jänner 1982, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2002 in Kraft.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2387/98 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Mit Bescheid vom 2. April 1998 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Kirchdorf in Tiro...

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