Erkenntnis Nr. WI-9/00 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2001

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Zusammenfassung


Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl wegen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderates über die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates; Entscheidung über diese wahlrechtlich bedeutsame Frage ein vor dem Verfassungsgerichtshof im Wege einer Wahlanfechtung bekämpfbarer Teil des Wahlverfahrens; Meldedaten keine zulässige Grundlage der auf Grund der letzten Volkszählung zu ermittelnden und für die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ausschlaggebenden Einwohnerzahl einer Gemeinde

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Auszug


Erkenntnis Nr. WI-9/00 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2001

Geschäftszahl

WI-9/00

Sammlungsnummer

16375

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl wegen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderates über die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates; Entscheidung über diese wahlrechtlich bedeutsame Frage ein vor dem Verfassungsgerichtshof im Wege einer Wahlanfechtung bekämpfbarer Teil des Wahlverfahrens; Meldedaten keine zulässige Grundlage der auf Grund der letzten Volkszählung zu ermittelnden und für die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ausschlaggebenden Einwohnerzahl einer Gemeinde

Spruch

Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.

Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Oberzeiring wird beginnend mit der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder vom 16.12.1999 aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. §1 der Gemeindewahlordnung 1960 - GWO, Stmk. LGBl....

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