Erkenntnis Nr. B1008/99 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2001
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Bauplatzerklärung eines als Grünland gewidmeten Grundstücks; keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Widmung "Grünland - Erholungsgebiete" im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg 1997; keine Bedenken gegen die Regelung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1008/99 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum29.11.2001GeschäftszahlB1008/99Sammlungsnummer16372LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Bauplatzerklärung eines als Grünland gewidmeten Grundstücks; keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Widmung "Grünland - Erholungsgebiete" im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg 1997; keine Bedenken gegen die Regelung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung des FlächenwidmungsplanesSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.BegründungEntscheidungsgründe:I. Am 12. Oktober 1998 ersuchte der Beschwerdeführer für das Grundstück Nr. 369/6, Grundbuch 56532 Morzg mit einem Flächenausmaß von 1130 m² um Bauplatzerklärung zur Errichtung eines Wohnhauses. Mit Bescheid vom 16. März 1999 wies der Bürgermeister der Stadt Salzburg gemäß §14 Abs1 lita Beba...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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