Erkenntnis Nr. B1008/99 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2001

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Bauplatzerklärung eines als Grünland gewidmeten Grundstücks; keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Widmung "Grünland - Erholungsgebiete" im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg 1997; keine Bedenken gegen die Regelung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1008/99 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2001

Geschäftszahl

B1008/99

Sammlungsnummer

16372

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Bauplatzerklärung eines als Grünland gewidmeten Grundstücks; keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Widmung "Grünland - Erholungsgebiete" im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg 1997; keine Bedenken gegen die Regelung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     Am 12. Oktober 1998 ersuchte der Beschwerdeführer für das Grundstück Nr. 369/6, Grundbuch 56532 Morzg mit einem Flächenausmaß von 1130 m² um Bauplatzerklärung zur Errichtung eines Wohnhauses. Mit Bescheid vom 16. März 1999 wies der Bürgermeister der Stadt Salzburg gemäß §14 Abs1 lita Beba...

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