Erkenntnis Nr. V71/01 im Verfassungsgerichtshof, 27. November 2001
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Zusammenfassung
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Inntalautobahn im Bereich des Grenzübergangs Kufstein-Kiefersfelden wegen Wegfalls der tatsächlichen Grundlagen für die Verordnungserlassung; keine Überprüfung seit 1979; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch den Abbau der Grenzabfertigung und der dazu dienenden Einrichtungen in Folge des Beitritts Österreichs zum Abkommen von Schengen
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Auszug
Erkenntnis Nr. V71/01 im Verfassungsgerichtshof, 27. November 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.11.2001GeschäftszahlV71/01Sammlungsnummer16366LeitsatzGesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Inntalautobahn im Bereich des Grenzübergangs Kufstein-Kiefersfelden wegen Wegfalls der tatsächlichen Grundlagen für die Verordnungserlassung; keine Überprüfung seit 1979; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch den Abbau der Grenzabfertigung und der dazu dienenden Einrichtungen in Folge des Beitritts Österreichs zum Abkommen von SchengenSpruchDie Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. August 1979, Z73.012/10-IV/5-1979 in der Fassung der Verordnung vom 28. November 1979, Z73.012/14-IV/5-1979, war, soweit darin für die Richtungsfahrbahn Innsbruck - Kufstein der Inntalautobahn A 12 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von km 4,2 bis km 1,6 auf 100 km/h und von km 1,6 bis zur Staatsgrenze auf 80 km/h beschränkt wurde, gesetzwidrig.Die Bunde...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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