Beschluss Nr. G197/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 2001

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels ausreichender Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesstelle

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Beschluss Nr. G197/01 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2001

Geschäftszahl

G197/01

Sammlungsnummer

16340

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels ausreichender Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesstelle

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.     1. Der Unabhängige Verwal...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen