Erkenntnis Nr. B619/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2001
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Zusammenfassung
Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch Versagung der Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bzw Abweisung des Antrags auf Änderung der Gesellschaftsbezeichnung; kein öffentliches Interesse an diesem Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit mangels Täuschung über die Haftungsverhältnisse der jeweiligen Gesellschaft infolge gleicher Haftungslage bei offenen Erwerbsgesellschaften bzw Gesellschaften bürgerlichen Rechts; ausreichende Determinierung der Bestimmung über die Führung einer Kurzbezeichnung durch Gesellschafter von Rechtsanwalts-Gesellschaften
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Auszug
Erkenntnis Nr. B619/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.10.2001GeschäftszahlB619/00 uaSammlungsnummer16324LeitsatzVerletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch Versagung der Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bzw Abweisung des Antrags auf Ãnderung der Gesellschaftsbezeichnung; kein öffentliches Interesse an diesem Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit mangels Täuschung über die Haftungsverhältnisse der jeweiligen Gesellschaft infolge gleicher Haftungslage bei offenen Erwerbsgesellschaften bzw Gesellschaften bürgerlichen Rechts; ausreichende Determinierung der Bestimmung über die Führung einer Kurzbezeichnung durch Gesellschafter von Rechtsanwalts-GesellschaftenSpruchDie Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden.Die Bescheide werden aufgehoben.Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 59.000,-(je S 29.500,-) bestimmten ProzeÃkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1.1. Am 7. Juni 1999 meldeten die Beschwerdeführer der zu B619/00 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Beschwerde gemäà §1a Abs2 RAO (RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das BG, BGBl. I Nr. 98/2001), beim Ausschuà der Rechtsanwaltskammer Wien (im folgenden: AusschuÃ) die von ihnen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "L & Partner Rechtsanwälte" gegründete Rechtsanwalts-Gesellschaft zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften an. Der Ausschuà äuÃerte in einem Schreiben an die Antragsteller das Bedenken, daà im Hinblick auf die Bestimmungen des §6 des Bundesgesetzes vom 25. April 1990 über eingetragene Erwerbsgesellschaften (Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG), BGBl. Nr. 257/1990 idF des BG BGBl. Nr. 10/1991 und des §1b RAO n...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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