Beschluss Nr. B316/01 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2001

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach amtswegiger Aufhebung des angefochtenen, eine Weisung an den beschwerdeführenden Rechtsanwalt betreffenden Bescheides durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Tirol; Klaglosstellung durch Aufhebung des Bescheides trotz gegenteiliger Erklärung des Beschwerdeführers; Kostenzuspruch

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Auszug


Beschluss Nr. B316/01 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2001

Geschäftszahl

B316/01

Sammlungsnummer

******

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