Erkenntnis Nr. B260/01 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 2001
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Zusammenfassung
Keine Verfassungswidrigkeit der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung zur Ausschreibung von Gebühren durch die Gemeinde bis zum doppelten Jahreserfordernis; Äquivalenzprinzip verfassungsrechtlich nicht geboten; keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung von auf den Einheitssatz gestützten Kanalbenützungsgebühren in der Kanalabgabenordnung einer Gemeinde; keine willkürliche Vorschreibung dieser Gebühren
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Auszug
Erkenntnis Nr. B260/01 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.10.2001GeschäftszahlB260/01Sammlungsnummer16319LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung zur Ausschreibung von Gebühren durch die Gemeinde bis zum doppelten Jahreserfordernis; Ãquivalenzprinzip verfassungsrechtlich nicht geboten; keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung von auf den Einheitssatz gestützten Kanalbenützungsgebühren in der Kanalabgabenordnung einer Gemeinde; keine willkürliche Vorschreibung dieser GebührenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.Kosten werden nicht zugesprochen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Marktgemeinde Perchtoldsdorf (Niederösterreich) und wird als solcher für eine Kanalbenützungsgebühr in Anspruch genommen.Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 schrieb der Bürgermeister dieser Gemeinde dem Beschwerdeführer eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung von S 10.848,64 (zuzüglich 10 % USt.) vor; dabei legte er eine Berechnungsfläche von 368 m2 und einen Einheitssatz von S 29,48 zugrunde. Eine Berufung gegen diesen B...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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