Erkenntnis Nr. B260/01 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 2001

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Zusammenfassung


Keine Verfassungswidrigkeit der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung zur Ausschreibung von Gebühren durch die Gemeinde bis zum doppelten Jahreserfordernis; Äquivalenzprinzip verfassungsrechtlich nicht geboten; keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung von auf den Einheitssatz gestützten Kanalbenützungsgebühren in der Kanalabgabenordnung einer Gemeinde; keine willkürliche Vorschreibung dieser Gebühren

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Auszug


Erkenntnis Nr. B260/01 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2001

Geschäftszahl

B260/01

Sammlungsnummer

16319

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung zur Ausschreibung von Gebühren durch die Gemeinde bis zum doppelten Jahreserfordernis; Äquivalenzprinzip verfassungsrechtlich nicht geboten; keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung von auf den Einheitssatz gestützten Kanalbenützungsgebühren in der Kanalabgabenordnung einer Gemeinde; keine willkürliche Vorschreibung dieser Gebühren

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Marktgemeinde Perchtoldsdorf (Niederösterreich) und wird als solcher für eine Kanalbenützungsgebühr in Anspruch genommen.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 schrieb der Bürgermeister dieser Gemeinde dem Beschwerdeführer eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung von S 10.848,64 (zuzüglich 10 % USt.) vor; dabei legte er eine Berechnungsfläche von 368 m2 und einen Einheitssatz von S 29,48 zugrunde. Eine Berufung gegen diesen B...

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