Erkenntnis Nr. G10/01 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2001

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Zusammenfassung


Gleichheitswidrigkeit auch des im Vergleich zum Bundesvergabegesetz 1993 modifizierten Schwellenwertsystems des Bundesvergabegesetzes 1997 aufgrund des gänzlichen Ausschlusses bestimmter öffentlicher Vergaben vom vergabespezifischen Rechtsschutz; Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft im Anlaßverfahren mangels Zweifel an deren Auftraggebereigenschaft; Präjudizialität aufgrund denkmöglicher Anwendung der in Prüfung gezogenen Bestimmung durch die belangte Behörde

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Auszug


Erkenntnis Nr. G10/01 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2001

Geschäftszahl

G10/01

Sammlungsnummer

16315

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit auch des im Vergleich zum Bundesvergabegesetz 1993 modifizierten Schwellenwertsystems des Bundesvergabegesetzes 1997 aufgrund des gänzlichen Ausschlusses bestimmter öffentlicher Vergaben vom vergabespezifischen Rechtsschutz; Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft im Anlaßverfahren mangels Zweifel an deren Auftraggebereigenschaft; Präjudizialität aufgrund denkmöglicher Anwendung der in Prüfung gezogenen Bestimmung durch die belangte Behörde

Spruch

Die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen ECU beträgt" in §6 Abs1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B659/98 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA) vom 24. Oktober 1997, Z N-20/97-12, anhängig. Diesem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

a) Die im Anlaßbeschwerdeverfahren beschwerdeführende Alpenstraßen AG hat Anfang des Jahres 1997 zwei Aufträge über Straßenmarkierungsarbeiten auf der A 13 Brennerautobahn und der S 16 Arlbergschnellstraße im offenen Verfahren nach den Bestimmungen der ÖNORM A 2050 ausgeschriebe...

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