Erkenntnis Nr. V26/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2001
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Zusammenfassung
Keine hinreichende Bestimmtheit der planlichen Abgrenzung bestimmter Zonen innerhalb des Nationalparkgebietes Donau-Auen; kein ausreichender Maßstab mangels in der Natur erkennbarer Grenzen; keine ausreichenden fachlichen Grundlagen für die Festlegung von Naturzonen, Naturzonen mit Managementmaßnahmen und Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen; Widerspruch der Festlegung von bisher als Ackerflächen genutzten Teilen der Lobau als Naturzonen mit Managementmaßnahmen zum Wr Nationalparkgesetz
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Auszug
Erkenntnis Nr. V26/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.10.2001GeschäftszahlV26/01 uaSammlungsnummer16317LeitsatzKeine hinreichende Bestimmtheit der planlichen Abgrenzung bestimmter Zonen innerhalb des Nationalparkgebietes Donau-Auen; kein ausreichender MaÃstab mangels in der Natur erkennbarer Grenzen; keine ausreichenden fachlichen Grundlagen für die Festlegung von Naturzonen, Naturzonen mit ManagementmaÃnahmen und AuÃenzonen-Sonderbereich Ackerflächen; Widerspruch der Festlegung von bisher als Ackerflächen genutzten Teilen der Lobau als Naturzonen mit ManagementmaÃnahmen zum Wr NationalparkgesetzSpruchI. §2 und §3 Abs2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, sowie der eine Anlage zu dieser Verordnung bildende Plan, soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als "Naturzonen", durch helle Grünfärbung als "Naturzonen mit ManagementmaÃnahmen" und durch Braunfärbung als "AuÃenzonen-Sonderbereich Ackerflächen" ausgewiesen sind, werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in Kraft.II. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B330/00 und B2141/00 Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:1.1. Zu B330/00:Der Berufungssenat der Stadt Wien wies aufgrund eines Devolutionsantrags mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 im Spruchpunkt I gemäà §7 Abs3 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 45/1998, den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer bis zur Beendigung der Erntearbeiten 1998 befristeten Bewilligung für die Bewirtschaftung näher bezeichneter Grundstücke (darunter die Grundstücke Nr. 1/8 und 1/9) ab. Im Spruchpunkt II versagte der Berufungssenat der Stadt Wien gemäà §7 Abs3 Wiener...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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