Erkenntnis Nr. G220/01 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 2001

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Zusammenfassung


Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Wr Unfallfürsorgegesetzes betreffend den Anspruch auf Versehrtenrente nur im Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent durch die jeweils letzte Schädigung; keine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Versicherungsfällen mit insgesamt gleichem Gesamtausmaß des eingetretenen Schadens in Abhängigkeit von der Reihenfolge des Auftretens

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Auszug


Erkenntnis Nr. G220/01 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2001

Geschäftszahl

G220/01

Sammlungsnummer

16305

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Wr Unfallfürsorgegesetzes betreffend den Anspruch auf Versehrtenrente nur im Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent durch die jeweils letzte Schädigung; keine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Versicherungsfällen mit insgesamt gleichem Gesamtausmaß des einget...

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