Erkenntnis Nr. V17/00 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 2001

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Zusammenfassung


Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtshofs auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer; denkmögliche Annahme der Präjudizialität aufgrund denkmöglicher Auslegung des zeitlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Norm; keine gesetzliche Grundlage der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung auch bei Ausscheiden aus der Liste der Rechtsanwaltskammer infolge gesetzlicher Beschränkung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen auf eingetragene Rechtsanwälte bzw deren Hinterbliebene

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Auszug


Erkenntnis Nr. V17/00 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2001

Geschäftszahl

V17/00

Sammlungsnummer

16307

Leitsatz

Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtshofs auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer; denkmögliche Annahme der Präjudizialität aufgrund denkmöglicher Auslegung des zeitlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Norm; keine gesetzliche Grundlage der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung auch bei Ausscheiden aus der Liste der Rechtsanwaltskammer infolge gesetzlicher Beschränkung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen auf eingetragene Rechtsanwälte bzw deren Hinterbliebene

Spruch

§13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, beschlossen von der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 29. Juni 1974 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1974, S 387 - S 394), in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1986, S 30) war gesetzwidrig.

Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt, gemäß Art139 Abs1

B-VG

"1. fest(zu)stellen,

a.) dass §13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich (Beschluß der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 29. Juni 1974, kundgemacht in AnwBl. 1974, S. 387, ...) in der Fassung der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 23. November 1985 (kundgemacht im AnwBl. 1986, S. 30)

in eventu b.) dass die ersten vier Absätze dieser Bestimmung, welche Absätze ihre Fassung durch den Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 5. Mai 1984 (kundgemacht in AnwBl. 1984, S. 470) erhielten,

in eventu c.) dass der erste Absatz dieser Bestimmung, welcher Absatz seine Fassung durch den Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 5. Mai 1984 (kundgemacht in AnwBl. 1984, S. 470) erhielt,

gesetzwidrig war(en),

in eventu

2.a.) die unter Punkt 1....

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