Beschluss Nr. G24/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 2001
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Zurückweisung von Anträgen eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; subjektives Recht türkischer Staatsangehöriger und ihrer Arbeitgeber auf Dienstleistungsfreiheit und Freizügigkeit iSd EG-Vertrages aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/1980; kein offenkundiger Widerspruch der bekämpften Verwaltungsstrafnorm zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht; keine Präjudizialität der angefochtenen Strafbestimmungen mangels Vorliegen des Tatbestandes der "unberechtigten" Beschäftigung infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit von Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses
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Auszug
Beschluss Nr. G24/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.10.2001GeschäftszahlG24/01 uaSammlungsnummer16293LeitsatzZurückweisung von Anträgen eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; subjektives Recht türkischer Staatsangehöriger und ihrer Arbeitgeber auf Dienstleistungsfreiheit und Freizügigkeit iSd EG-Vertrages aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/1980; kein offenkundiger Widerspruch der bekämpften Verwaltungsstrafnorm zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht; keine Präjudizialität der angefochtenen Strafbestimmungen mangels Vorliegen des Tatbestandes der "unberechtigten" Beschäftigung infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit von Bestimmungen des AssoziationsratsbeschlussesSpruchDie Anträge werden zurückgewiesen.Kosten werden nicht zugesprochen.BegründungBegründung:I.     1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (in Hinkunft: UVS) stellt aus Anlaà zweier bei ihm anhängigen Berufungsverfahren gemäà Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 B-VG (Art140 Abs1 B-VG) beim Verfassungsgerichtshof den Antrag,"1. die in §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl (I) Nr 78/1997, jeweils in Klammern enthaltenen Zitate 'und 4c' als verfassungswidrig aufzuheben,2. in eventu den §4c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl (I) Nr 78/1997, sowie die in §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl (I) Nr 78/1997, jeweils in Klammern enthaltenen Zitate 'und 4c' als verfassungswidrig aufzuheben".1.1. Zum Sachverhalt der beim UVS anhängigen Verfahren wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:Die Berufungswerber seien mit Straferkenntni...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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