Beschluss Nr. G24/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 2001

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung von Anträgen eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; subjektives Recht türkischer Staatsangehöriger und ihrer Arbeitgeber auf Dienstleistungsfreiheit und Freizügigkeit iSd EG-Vertrages aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/1980; kein offenkundiger Widerspruch der bekämpften Verwaltungsstrafnorm zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht; keine Präjudizialität der angefochtenen Strafbestimmungen mangels Vorliegen des Tatbestandes der "unberechtigten" Beschäftigung infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit von Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses

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Auszug


Beschluss Nr. G24/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2001

Geschäftszahl

G24/01 ua

Sammlungsnummer

16293

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; subjektives Recht türkischer Staatsangehöriger und ihrer Arbeitgeber auf Dienstleistungsfreiheit und Freizügigkeit iSd EG-Vertrages aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/1980; kein offenkundiger Widerspruch der bekämpften Verwaltungsstrafnorm zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht; keine Präjudizialität der angefochtenen Strafbestimmungen mangels Vorliegen des Tatbestandes der "unberechtigten" Beschäftigung infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit von Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I.     1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (in Hinkunft: UVS) stellt aus Anlaß zweier bei ihm anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 B-VG (Art140 Abs1 B-VG) beim Verfassungsgerichtshof den Antrag,

"1. die in §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl (I) Nr 78/1997, jeweils in Klammern enthaltenen Zitate 'und 4c' als verfassungswidrig aufzuheben,

2. in eventu den §4c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl (I) Nr 78/1997, sowie die in §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl (I) Nr 78/1997, jeweils in Klammern enthaltenen Zitate 'und 4c' als verfassungswidrig aufzuheben".

1.1. Zum Sachverhalt der beim UVS anhängigen Verfahren wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Berufungswerber seien mit Straferkenntni...

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