Erkenntnis Nr. G103/00 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 2001

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zulässigkeit des Anlassbeschwerdeverfahrens und Präjudizialität der Bestimmung der Vorarlberger Landesverfassung betreffend die Verpflichtung des Landtags zur Fassung eines dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschlusses nach Durchführung einer Volksabstimmung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung eines den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens abweisenden Bescheides; Widerspruch einer solchen "Volksgesetzgebung" zum repräsentativ-demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung; Gesetzeserzeugung sogar gegen den Willen der Volksvertretung solcherart möglich; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der alten Fassung und Aufhebung der neu kundgemachten Bestimmung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G103/00 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2001

Geschäftszahl

G103/00

Sammlungsnummer

16241

Leitsatz

Zulässigkeit des Anlassbeschwerdeverfahrens und Präjudizialität der Bestimmung der Vorarlberger Landesverfassung betreffend die Verpflichtung des Landtags zur Fassung eines dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschlusses nach Durchführung einer Volksabstimmung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung eines den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens abweisenden Bescheides; Widerspruch einer solchen "Volksgesetzgebung" zum repräsentativ-demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung; Gesetzeserzeugung sogar gegen den Willen der Volksvertretung solcherart möglich; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der alten Fassung und Aufhebung der neu kundgemachten Bestimmung

Spruch

I.1. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1984/30 war verfassungswidrig.

I.2. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1999/9 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

I.3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

II. Im Übrigen wird nicht ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung verfassungswidrig war, bzw. wird diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1304/98 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Vorarlberger Landeswahlbehörde anhängig, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. 1987/60 idF 1997/66 (im Folgenden: LVAG) iVm Art33 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. 1984/30 (im Folgenden: LV) abgewiesen und die Hälfte des im Zuge der Antragstellung als Kaution erlegten Betrages zu Gunsten des Landes Vorarlberg für verfallen erklärt wird. Der bekämpfte Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die mit diesem Antrag begehrte gesetzliche Regelung bundesverfassungswidrig wäre und daher nicht in die Zuständigkeit des Landes fiele; im Hinblick darauf sei ein solches Volksbegehren aber nach §10 LVAG iVm Art33 LV unzulässig.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art33 Abs6 LV einzuleiten.

2.2. Art33 LV lautet wie folgt (der in Prüfung gezogene Abs6 ist hervorgehoben):

"Artikel 33

Volksbegehren in Angelegenheiten

der Gesetzgebung

(1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschließlich der Verfassungsgesetze, verlangt werden.

(2) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt und im einen wie im anderen Falle begründet werden.

(3) Volksbegehren auf Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.

(4) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, die von wenigstens 5000 Stimmberechtigten oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen gestellt werden, sind dem Landtag zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen will oder nicht.

(5) Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 20 v.H. der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volksabstimmung zu unterziehen.

(6) Hat der Landtag beschlossen oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden, daß dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluß zu fassen.

(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt."

2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Prüfungsbeschluss davon aus, dass das Gesetzesprüfungsve...

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