Erkenntnis Nr. G128/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 22. Juni 2001
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Zusammenfassung
Gleichheitswidrigkeit der Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht; keine sachliche Rechtfertigung der Steuerbefreiung für die übrigen Unternehmensbereiche der ÖBB, mit Ausnahme der im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturleistungen; keine Bedenken gegen die Anordnung der Weitergeltung der Abgabenbefreiungen für die ÖBB auch nach deren Ausgliederung aufgrund der bereinigten Rechtslage
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Auszug
Erkenntnis Nr. G128/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 22. Juni 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum22.06.2001GeschäftszahlG128/00 uaSammlungsnummer16223LeitsatzGleichheitswidrigkeit der Befreiung der Ãsterreichischen Bundesbahnen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht; keine sachliche Rechtfertigung der Steuerbefreiung für die übrigen Unternehmensbereiche der ÃBB, mit Ausnahme der im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturleistungen; keine Bedenken gegen die Anordnung der Weitergeltung der Abgabenbefreiungen für die ÃBB auch nach deren Ausgliederung aufgrund der bereinigten RechtslageSpruchI.      §5 Z1 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 - KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988 idF BGBl. Nr. 697/1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.II.    §18 erster Satz des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Ãsterreichischen Bundesbahnen (BundesbahnG 1992), BGBl. Nr. 825/1992, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zur Z B1258/98 protokolliertes Verfahren betreffend eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, die sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg richtet,...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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