Erkenntnis Nr. G74/01 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2001
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Zusammenfassung
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch das im öffentlichen Interesse am Konsumentenschutz und Gesundheitsschutz liegende und somit auch sachlich gerechtfertigte Verbot des Versandhandels mit Verzehrprodukten; Gefahr der häufigen Umgehung behördlicher Kontrollen von Lebensmitteln im Versandhandel; keine Gleichheitswidrigkeit durch Nichterlassung einer in der Gewerbeordnung vorgesehenen Verordnung betreffend die allfällige Erweiterung der dem Versandhandelsverbot unterliegenden Warensegmente
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Auszug
Erkenntnis Nr. G74/01 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum21.06.2001GeschäftszahlG74/01Sammlungsnummer16222LeitsatzKeine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch das im öffentlichen Interesse am Konsumentenschutz und Gesundheitsschutz liegende und somit auch sachlich gerechtfertigte Verbot des Versandhandels mit Verzehrprodukten; Gefahr der häufigen Umgehung behördlicher Kontrollen von Lebensmitteln im Versandhandel; keine Gleichheitswidrigkeit durch Nichterlassung einer in der Gewerbeordnung vorgesehenen Verordnung betreffend die allfällige Erweiterung der dem Versandhandelsverbot unterliegenden WarensegmenteSpruchDer Antrag wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Beim Obersten Gerichtshof ist zu 4 Ob 312/00m ein Revisionsrekursverfahren in einer Wettbewerbsangelegenheit anhängig, welches den Obersten Gerichtshof veranlaÃt, unter Berufung auf Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung des Wortes "Verzehrprodukten," in §50 Abs2 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997, als verfassungswidrig zu beantragen.§50 Abs2 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 lautet (angefochtenes Wort hervorgehoben):"(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Verzehrprodukten, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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