Beschluss Nr. G124/00, KI-7/00 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 2001

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes betreffend Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und eines Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen OGH und dem Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer betreffend den Kauf von Honorarforderungen eines Anwalts durch einen anderen Anwalt; keine rechtliche Betroffenheit mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes zwischen Gerichten einerseits und aufgrund fehlender Identität der Sache

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Auszug


Beschluss Nr. G124/00, KI-7/00 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2001

Geschäftszahl

G124/00, KI-7/00

Sammlungsnummer

16213

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes betreffend Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und eines Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen OGH und dem Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer betreffend den Kauf von Honorarforderungen eines Anwalts durch einen anderen Anwalt; keine rechtliche Betroffenheit mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes zwischen Gerichten einerseits und aufgrund fehlender Identität der Sache

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Den Antragstellern - sie betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien - wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael V eine Honorarforderung, die ihm aus der Vertretung seiner Mandantin Edith K entstanden war, zum Kauf angeboten. Die Antragsteller wandten sich mit folgendem "Weisungsersuchen" an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien:

"Sehr geehrter Herr Dr. St,

wir nehmen Bezug auf das heute mit Ihnen ...

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