Erkenntnis Nr. V79/00 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2001

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit der Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum; zulässige und hinreichend bestimmte Unterscheidung zwischen Waren des täglichen und des nicht täglichen Bedarfs im Vlbg RaumplanungsG 1996; ausreichende Grundlagenforschung, ausreichende Bedachtnahme auf die Planungen anderer Gemeinden, ausreichende Berücksichtigung der raumplanerischen Ziele; zulässige Einschränkung auf mit Kraftfahrzeugen abzuholende Waren des nicht täglichen Bedarfs

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Auszug


Erkenntnis Nr. V79/00 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2001

Geschäftszahl

V79/00

Sammlungsnummer

16204

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum; zulässige und hinreichend bestimmte Unterscheidung zwischen Waren des täglichen und des nicht täglichen Bedarfs im Vlbg RaumplanungsG 1996; ausreichende Grundlagenforschung, ausreichende Bedachtnahme auf die Planungen anderer Gemeinden, ausreichende Berücksichtigung der raumplanerischen Ziele; zulässige Einschränkung auf mit Kraftfahrzeugen abzuholende Waren des nicht täglichen Bedarfs

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.1. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg stellt gemäß Art139 B-VG iVm Art148i Abs2 B-VG und Art60 Abs2 der Vlbg. Landesverfassung, LGBl. 9/1999, den Antrag, die Verordnung der Vlbg. Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs, LGBl. 4/2000, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

1.2. Die zit. Verordnung der Vlbg. Landesregierung lautet:

"Auf Grund der §§6 Abs1 und 15 Abs1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:

§1

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1532, 1446, 1808/1, 1525, 3578 und 3471, KG Bürs, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 11.946 m2, hievon maximal

-

2.968 m2 für Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel (§15 Abs1 lita Z. 1 Raumplanungsgesetz) und

-

2.150 m2 für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs (§15 Abs1 lita Z. 3 Raumplanungsgesetz),

für zulässig erklärt.

§2

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das MindestmaÃ...

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