Erkenntnis Nr. V79/00 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2001
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Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit der Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum; zulässige und hinreichend bestimmte Unterscheidung zwischen Waren des täglichen und des nicht täglichen Bedarfs im Vlbg RaumplanungsG 1996; ausreichende Grundlagenforschung, ausreichende Bedachtnahme auf die Planungen anderer Gemeinden, ausreichende Berücksichtigung der raumplanerischen Ziele; zulässige Einschränkung auf mit Kraftfahrzeugen abzuholende Waren des nicht täglichen Bedarfs
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Auszug
Erkenntnis Nr. V79/00 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.06.2001GeschäftszahlV79/00Sammlungsnummer16204LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum; zulässige und hinreichend bestimmte Unterscheidung zwischen Waren des täglichen und des nicht täglichen Bedarfs im Vlbg RaumplanungsG 1996; ausreichende Grundlagenforschung, ausreichende Bedachtnahme auf die Planungen anderer Gemeinden, ausreichende Berücksichtigung der raumplanerischen Ziele; zulässige Einschränkung auf mit Kraftfahrzeugen abzuholende Waren des nicht täglichen BedarfsSpruchDem Antrag wird keine Folge gegeben.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1.1. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg stellt gemäà Art139 B-VG iVm Art148i Abs2 B-VG und Art60 Abs2 der Vlbg. Landesverfassung, LGBl. 9/1999, den Antrag, die Verordnung der Vlbg. Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs, LGBl. 4/2000, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.1.2. Die zit. Verordnung der Vlbg. Landesregierung lautet:"Auf Grund der §§6 Abs1 und 15 Abs1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:§1Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1532, 1446, 1808/1, 1525, 3578 und 3471, KG Bürs, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaà der Gesamtverkaufsfläche von 11.946 m2, hievon maximal-2.968 m2 für Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel (§15 Abs1 lita Z. 1 Raumplanungsgesetz) und-2.150 m2 für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs (§15 Abs1 lita Z. 3 Raumplanungsgesetz),für zulässig erklärt.§2Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaà der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das MindestmaÃ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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