Erkenntnis Nr. B1437/00 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2001

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanwendung der Steuerbegünstigung für sonstige Bezüge, insbesondere den 13. und 14. Monatsbezug, auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit; Analogieschluß mangels Vorliegen einer planwidrigen Lücke nicht geboten; keine Gleichheitsbedenken gegen diese aufgrund ihrer Breitenwirkung im Effekt normierte Tarifbegünstigung im Bereich der Lohnsteuer; Berücksichtigung sozialer Symmetrie zwischen den Einkunftsarten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1437/00 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2001

Geschäftszahl

B1437/00

Sammlungsnummer

16196

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanwendung der Steuerbegünstigung für sonstige Bezüge, insbesondere den 13. und 14. Monatsbezug, auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit; Analogieschluß mangels Vorliegen einer planwidrigen Lücke nicht geboten; keine Gleichheitsbedenken gegen diese aufgrund ihrer Breitenwirkung im Effekt normierte Tarifbegünstigung im Bereich der Lohnsteuer; Berücksichtigung sozialer Symmetrie zwischen den Einkunftsarten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Der Beschwerdeführer ist als ständiger Substitut bei einem Rechtsanwalt tätig und erhält für diese Tätigkeit ein monatliches Pauschalhonorar, wobei im Juni und November der doppelte Betrag zur Auszahlung gelangt. Seinem Antrag, die beiden zusätzlichen Monatsbezüge für das Jahr 1999 unter di...

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