Erkenntnis Nr. V40/01 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2001

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Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung von Grundstücken von Grünland in Dorfgebiet aufgrund ausreichender Grundlagenforschung und Begründung der Änderung des Flächenwidmungsplanes

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Auszug


Erkenntnis Nr. V40/01 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2001

Geschäftszahl

V40/01

Sammlungsnummer

16199

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung von Grundstücken von Grünland in Dorfgebiet aufgrund ausreichender Grundlagenforschung und Begründung der Änderung des Flächenwidmungsplanes

Spruch

Der Änderungsplan Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf vom 22. Februar 1996, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 1996 und kundgemacht vom 16. bis 31. Dezember 1996, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1200/98 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Mai 1998 anhängig, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers als Nachbar gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pöndorf betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses keine Folge gegeben wurde.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der ...

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