Beschluss Nr. G69/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2001

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Individualanträge von Kreditinstituten auf Aufhebung von Bestimmungen des InvestmentfondsG über die Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer für ausländische Kapitalanlagefonds infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides bei der Abgabenbehörde

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Auszug


Beschluss Nr. G69/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2001

Geschäftszahl

G69/01 ua

Sammlungsnummer

16193

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Kreditinstituten auf Aufhebung von Bestimmungen des InvestmentfondsG über die Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer für ausländische Kapitalanlagefonds infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides bei der Abgabenbehörde

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.     1. Mit ihren auf Art140 B-VG gestützten (Individual-) Anträgen begehren die antragstellenden Kreditinstitute, §42 Abs4 des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. 532, idF des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes - KMOG, BGBl. I 2/2001, im folgenden InvFG, als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu wird der Antrag gestellt, verschiedene näher bezeichnete Wortfolgen in §42 Abs4 InvFG als verfassungswidrig aufzuheben.

2. §42 InvFG, idF BGBl. I 2/2001, hat folgenden ...

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