Erkenntnis Nr. G138/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2001
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Zusammenfassung
Kein Widerspruch der Zuständigkeit des Bundesasylsenates zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der Erlassung eines Berufungsbescheides betreffend einen Asylantrag zur verfassungsrechtlichen Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate als oberste Berufungsbehörden; befristete Aufenthaltsberechtigung in bestimmten Fällen kein selbständiger Verfahrensgegenstand sondern Nebenbestimmung zum Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen Asylbehörde
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Auszug
Erkenntnis Nr. G138/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.06.2001GeschäftszahlG138/00 uaSammlungsnummer16192LeitsatzKein Widerspruch der Zuständigkeit des Bundesasylsenates zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der Erlassung eines Berufungsbescheides betreffend einen Asylantrag zur verfassungsrechtlichen Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate als oberste Berufungsbehörden; befristete Aufenthaltsberechtigung in bestimmten Fällen kein selbständiger Verfahrensgegenstand sondern Nebenbestimmung zum Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen AsylbehördeSpruchDen Anträgen wird keine Folge gegeben.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Das Bundesasylamt gab mit den Bescheiden vom 31. März 1999, 28. Juni 2000 sowie 29. Juni 2000 den Asylanträgen der Beteiligten, die afghanische Staatsangehörige sind, gemäà §7 AsylG (hier und im folgenden ist stets das Asylgesetz 1997, BGBl I 76, idF BGBl I 106/1998, 110/1998 und 4/1999 gemeint) nicht statt und sprach unter einem gemäà §8 AsylG aus, daà deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen von den Beteiligten erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat (im folgenden auch bloÃ: Bundesasylsenat) mit den am 12. Oktober 2000 bzw. am 3. November 2000 verkündeten drei Bescheiden hinsichtlich der Asylanträge ab; bezüglich der Non-refoulement-Prüfungen gab er den Rechtsmitteln jedoch Folge und erklärte unter Bezugnahme auf §8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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