Erkenntnis Nr. G138/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2001

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Zusammenfassung


Kein Widerspruch der Zuständigkeit des Bundesasylsenates zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der Erlassung eines Berufungsbescheides betreffend einen Asylantrag zur verfassungsrechtlichen Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate als oberste Berufungsbehörden; befristete Aufenthaltsberechtigung in bestimmten Fällen kein selbständiger Verfahrensgegenstand sondern Nebenbestimmung zum Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen Asylbehörde

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Auszug


Erkenntnis Nr. G138/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2001

Geschäftszahl

G138/00 ua

Sammlungsnummer

16192

Leitsatz

Kein Widerspruch der Zuständigkeit des Bundesasylsenates zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der Erlassung eines Berufungsbescheides betreffend einen Asylantrag zur verfassungsrechtlichen Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate als oberste Berufungsbehörden; befristete Aufenthaltsberechtigung in bestimmten Fällen kein selbständiger Verfahrensgegenstand sondern Nebenbestimmung zum Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen Asylbehörde

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Das Bundesasylamt gab mit den Bescheiden vom 31. März 1999, 28. Juni 2000 sowie 29. Juni 2000 den Asylanträgen der Beteiligten, die afghanische Staatsangehörige sind, gemäß §7 AsylG (hier und im folgenden ist stets das Asylgesetz 1997, BGBl I 76, idF BGBl I 106/1998, 110/1998 und 4/1999 gemeint) nicht statt und sprach unter einem gemäß §8 AsylG aus, daß deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen von den Beteiligten erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat (im folgenden auch bloß: Bundesasylsenat) mit den am 12. Oktober 2000 bzw. am 3. November 2000 verkündeten drei Bescheiden hinsichtlich der Asylanträge ab; bezüglich der Non-refoulement-Prüfungen gab er den Rechtsmitteln jedoch Folge und erklärte unter Bezugnahme auf §8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung de...

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