Erkenntnis Nr. G141/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2001
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Zusammenfassung
Verfassungswidrigkeit auch der Neufassung der Bestimmung des Regionalradiogesetzes über die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde wegen Überschreitung der bedingten und begrenzten verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur Einrichtung kollegialer Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag trotz der durch die Novelle eingeführten Zulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes; Eingriff in das prinzipielle Leitungs- und Weisungsrecht der obersten, parlamentarisch verantwortlichen Organe
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Auszug
Erkenntnis Nr. G141/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum13.06.2001GeschäftszahlG141/00 uaSammlungsnummer16189LeitsatzVerfassungswidrigkeit auch der Neufassung der Bestimmung des Regionalradiogesetzes über die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde wegen Ãberschreitung der bedingten und begrenzten verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur Einrichtung kollegialer Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag trotz der durch die Novelle eingeführten Zulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes; Eingriff in das prinzipielle Leitungs- und Weisungsrecht der obersten, parlamentarisch verantwortlichen OrganeSpruchI. §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF der Z3b. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999, war verfassungswidrig.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.II. Das von der in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Zlen. 2001/12/0010 und 2001/12/0011 beschwerdeführenden und im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei gestellte Kostenbegehren wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Beim Verfassungsgerichtshof sind vier (zu B1485/99, B475/00, B733/00 und B782/00 protokollierte) Beschwerdeverfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen die Privatrundfunkbehörde beginnend ab dem 19. Juli 1999 über Anträge nach dem RRG abgesprochen hat.Aus Anlaà der Beratung dieser Beschwerden beschloà der Verfassungsgerichtshof am 28. September 2000 von Amts wegen ein Verfahren gemäà Art140 Abs1 B-VG zur Prüfung der GesetzmäÃigkeit des §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 160/1999, einzuleiten. Dieses Verfahren wurde zu den Zahlen G141-144/00 protokolliert.2. Aus Anlaà zehn bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Privatrundfunkbehörde stellte d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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