Erkenntnis Nr. B1134/00 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2001

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Suspendierung des beschwerdeführenden Polizeibeamten aufgrund denkmöglicher Annahme des Vorliegens von Suchtgiftmißbrauch; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens eines Verjährungstatbestandes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1134/00 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Geschäftszahl

B1134/00

Sammlungsnummer

16177

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Suspendierung des beschwerdeführenden Polizeibeamten aufgrund denkmöglicher Annahme des Vorliegens von Suchtgiftmißbrauch; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens eines Verjährungstatbestandes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er gehört dem Personalstand der Bundespolizeidirektion Schwechat, u.zw. dem Zentralinspektorat der Sicherheitswache Schwechat, an und war Angehöriger der Einsatzabteilung Flughafen.

1.2.1. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim

Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: Disziplinarkommission)

vom 27.1.2000, GZ 76-8-DK/12/99, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §123 Abs1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG)

wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe seit ca. zwei Jahren acht bis zehn Mal in unregelmäßigen Abständen Suchtmittelmissbrauch durch Schnupf...

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