Erkenntnis Nr. B1134/00 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2001
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Suspendierung des beschwerdeführenden Polizeibeamten aufgrund denkmöglicher Annahme des Vorliegens von Suchtgiftmißbrauch; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens eines Verjährungstatbestandes
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1134/00 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.06.2001GeschäftszahlB1134/00Sammlungsnummer16177LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Suspendierung des beschwerdeführenden Polizeibeamten aufgrund denkmöglicher Annahme des Vorliegens von SuchtgiftmiÃbrauch; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens eines VerjährungstatbestandesSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er gehört dem Personalstand der Bundespolizeidirektion Schwechat, u.zw. dem Zentralinspektorat der Sicherheitswache Schwechat, an und war Angehöriger der Einsatzabteilung Flughafen.1.2.1. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beimBundesministerium für Inneres (im Folgenden: Disziplinarkommission)vom 27.1.2000, GZ 76-8-DK/12/99, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäà§123 Abs1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG)wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe seit ca. zwei Jahren acht bis zehn Mal in unregelmäÃigen Abständen Suchtmittelmissbrauch durch Schnupf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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