Erkenntnis Nr. B1642/99 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2001
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach vorhergehender Ermahnung wegen unzureichenden Arbeitserfolgs; kein Zweifel an der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarkommission; Einleitungsbeschluß von den Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht umfaßt
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1642/99 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.06.2001GeschäftszahlB1642/99Sammlungsnummer16173LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach vorhergehender Ermahnung wegen unzureichenden Arbeitserfolgs; kein Zweifel an der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarkommission; Einleitungsbeschluà von den Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht umfaÃtSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anw...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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