Erkenntnis Nr. B1642/99 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2001

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach vorhergehender Ermahnung wegen unzureichenden Arbeitserfolgs; kein Zweifel an der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarkommission; Einleitungsbeschluß von den Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht umfaßt

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1642/99 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Geschäftszahl

B1642/99

Sammlungsnummer

16173

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach vorhergehender Ermahnung wegen unzureichenden Arbeitserfolgs; kein Zweifel an der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarkommission; Einleitungsbeschluß von den Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht umfaßt

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anw...

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