Erkenntnis Nr. WI-15/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2001

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Stattgabe der Anfechtung der Tiroler Landtagswahl vom 07.03.99; Verfristung im Umfang der nicht vom VfGH mit Erkenntnis vom 16.10.99 aufgehobenen wahlbehördlichen Verfahrensschritte; mangelnde Substanziierung hinsichtlich des Vorwurfs der Zugrundelegung ursprünglicher Sprengelwahlergebnisse; kein Eingehen auf die behauptete Befangenheit eines Mitglieds der Kreiswahlbehörde; Prüfungsbefugnis des VfGH auch hinsichtlich der Gültigkeit der Stimmzettel; keine Beschränkung der Prüfungsbefugnis auf die rechtmäßige Handhabung der der Kreiswahlbehörde eingeräumten Zuständigkeit; Überprüfung der Stimmzettel durch die (möglicherweise unzuständige) Kreiswahlbehörde im Ergebnis gesetzmäßig; kein Einfluß auf das Wahlergebnis

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Auszug


Erkenntnis Nr. WI-15/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Geschäftszahl

WI-15/99 ua

Sammlungsnummer

16146

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Tiroler Landtagswahl vom 07.03.99; Verfristung im Umfang der nicht vom VfGH mit Erkenntnis vom 16.10.99 aufgehobenen wahlbehördlichen Verfahrensschritte; mangelnde Substanziierung hinsichtlich des Vorwurfs der Zugrundelegung ursprünglicher Sprengelwahlergebnisse; kein Eingehen auf die behauptete Befangenheit eines Mitglieds der Kreiswahlbehörde; Prüfungsbefugnis des VfGH auch hinsichtlich der Gültigkeit der Stimmzettel; keine Beschränkung der Prüfungsbefugnis auf die rechtmäßige Handhabung der der Kreiswahlbehörde eingeräumten Zuständigkeit; Überprüfung der Stimmzettel durch die (möglicherweise unzuständige) Kreiswahlbehörde im Ergebnis gesetzmäßig; kein Einfluß auf das Wahlergebnis

Spruch

Den Wahlanfechtungen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 17.11.1998, LGBl. 1998/99, wurde die Wahl des Tiroler Landtages für Sonntag, den 7.3.1999, ausgeschrieben und als Stichtag der 3.12.1998 festgelegt.

Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde gemäß §36 der Tiroler Landtagswahlordnung 1993, LGBl. 103 (LWO), idF LGBl. 1995/37, zugelassene und veröffentlichte Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zu Grunde:

Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner (VP TIROL), Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock (SPÖ-TIROL), Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Die Grünen - Die Grüne Alternative Tirol (GRÜNE), Liberales Forum (LIF) und Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ).

Mit Ausnahme der KPÖ haben diese Wahlparteien auch in sämtlichen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht, die von den Kreiswahlbehörden gemäß den §§33 und 35 LWO zugelassen und veröffentlicht wurden; für die KPÖ trifft dies nur für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) zu.

Zufolge der Kundmachung der Landeswahlbehörde über das endgültige Wahlergebnis bei der Landtagswahl am 7.3.1999 im Boten für Tirol vom 19.3.1999, Stück 11a/1999 (§69 LWO) entfielen von den bei dieser Landtagswahl abgegebenen 347.214 gültigen Stimmen bzw. von den dabei zu vergebenden Mandaten auf:

VP TIROL     163.970 Stimmen     (18 Mandate),

SPÖ-TIROL    75.585 Stimmen      (8 Mandate),

FPÖ           68.108 Stimmen      (7 Mandate),

GRÜNE         27.862 Stimmen      (3 Mandate),

LIF           11.198 Stimmen      (0 Mandate),

KPÖ              491 Stimmen      (0 Mandate).

1.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.10.1999, WI-5,6,7/99, wurden - in Stattgebung einer Wahlanfechtung der Wählergruppe "Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner" - hinsichtlich dieser Wahl (in den Tiroler Landtag am 7.3.1999) aufgehoben:

a) das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Sitzung am 10.3.1999 an,

b) das Wahlverfahren (zweites Ermittlungsverfahren) vor der Landeswahlbehörde.

Den von der FPÖ und dem LIF eingereichten Wahlanfechtungen wurde nicht stattgegeben.

1.3. Nach einer neuerlichen Durchführung der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teile des Verfahrens der Wahl zum Tiroler Landtag vom 7.3.1999 wurde im Boten für Tirol vom 29.11.1999, Stück 47a/1999 nunmehr das folgende Ergebnis der Landtagswahl vom 7.3.1999 kundgemacht:

Von den bei der Landtagswahl abgegebenen 347.147 gültigen Stimmen bzw. von den dabei zu vergebenden 36 Mandaten entfielen auf:

VP TIROL   163.936 Stimmen     (18 Mandate),

SPÖ-TIROL   75.573 Stimmen     ( 8 Mandate),

FPÖ         68.088 Stimmen     ( 7 Mandate),

GRÜNE       27.860 Stimmen     ( 3 Mandate),

LIF         11.200 Stimmen     ( 0 Mandate),

KPÖ            490 Stimmen     ( 0 Mandate).

Im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) betrug die Wahlzahl im ersten Ermittlungsverfahren 8.046; von den abgegebenen 52.294 gültigen Stimmen bzw. von den (im ersten Ermittlungsverfahren) zu vergebenden 6 Mandaten entfielen auf:

VP TIROL   16.729 Stimmen      (2 Mandate),

SPÖ-TIROL  14.272 Stimmen      (1 Mandat),

FPÖ        10.682 Stimmen      (1 Mandat),

GRÜNE       7.148 Stimmen      (0 Mandate),

LIF         2.973 Stimmen      (0 Mandate),

KPÖ           490 Stimmen      (0 Mandate).

Die VP TIROL ging aus dem ersten Ermittlungsverfahren (in allen Wahlkreisen) mit insgesamt 27.826 Reststimmen hervor, die GRÜNEN mit 27.860; die SPÖ-TIROL mit 49.184, die FPÖ mit 33.333, das LIF mit 11.200 und die KPÖ mit 490. Im zweiten Ermittlungsverfahren betrug die Wahlzahl 9.286,67; die Restmandate wurden in diesem Verfahren wie folgt vergeben:

VP TIROL   2 Mandate,

SPÖ-TIROL Â...

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