Erkenntnis Nr. G105/00 im Verfassungsgerichtshof, 14. März 2001

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Zusammenfassung


Entschädigungsanspruch gegen einen Medieninhaber aufgrund des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, Beschimpfung oder Verspottung ausreichend determiniert; Unzulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG über die Anwendbarkeit der StPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken in einem Gerichtsverfahren

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Auszug


Erkenntnis Nr. G105/00 im Verfassungsgerichtshof, 14. März 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Geschäftszahl

G105/00

Sammlungsnummer

16137

Leitsatz

Entschädigungsanspruch gegen einen Medieninhaber aufgrund des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, Beschimpfung oder Verspottung ausreichend determiniert; Unzulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG über die Anwendbarkeit der StPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken in einem Gerichtsverfahren

Spruch

Den Anträgen, in §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993 das Wort "objektive", in eventu §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, in eventu §6 Abs1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, in eventu §6 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Die (zum Teil) den Gegenstand des vorliegenden Individualantrages bildenden Bestimmungen der §§6, 8 und 41 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981 idF der Novellen BGBl. Nr. 234/1988, BGBl. Nr. 20/1993, BGBl. Nr. 91/1993 und BGBl. I Nr. 105/1997 haben folgenden Wortlaut - die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben -:

"Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

§6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch ...

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