Erkenntnis Nr. G105/00 im Verfassungsgerichtshof, 14. März 2001
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Zusammenfassung
Entschädigungsanspruch gegen einen Medieninhaber aufgrund des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, Beschimpfung oder Verspottung ausreichend determiniert; Unzulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG über die Anwendbarkeit der StPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken in einem Gerichtsverfahren
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Auszug
Erkenntnis Nr. G105/00 im Verfassungsgerichtshof, 14. März 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.03.2001GeschäftszahlG105/00Sammlungsnummer16137LeitsatzEntschädigungsanspruch gegen einen Medieninhaber aufgrund des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, Beschimpfung oder Verspottung ausreichend determiniert; Unzulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG über die Anwendbarkeit der StPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken in einem GerichtsverfahrenSpruchDen Anträgen, in §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993 das Wort "objektive", in eventu §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, in eventu §6 Abs1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, in eventu §6 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Die (zum Teil) den Gegenstand des vorliegenden Individualantrages bildenden Bestimmungen der §§6, 8 und 41 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981 idF der Novellen BGBl. Nr. 234/1988, BGBl. Nr. 20/1993, BGBl. Nr. 91/1993 und BGBl. I Nr. 105/1997 haben folgenden Wortlaut - die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben -:"Ãble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung§6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach MaÃgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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