Beschluss Nr. G69/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 10. März 2001
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Zusammenfassung
Keine Stattgabe für Anträge von Kreditinstituten auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehbarkeit der im Investmentfondsgesetz normierten Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auch für Depots ausländischer Wertpapiere bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die von den Antragstellern eingebrachten Individualanträge; keine aus dem Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht abzuleitende diesbezügliche Verpflichtung
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Auszug
Beschluss Nr. G69/01 ua im Verfassungsgerichtshof, 10. März 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.03.2001GeschäftszahlG69/01 uaSammlungsnummer16127LeitsatzKeine Stattgabe für Anträge von Kreditinstituten auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehbarkeit der im Investmentfondsgesetz normierten Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auch für Depots ausländischer Wertpapiere bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die von den Antragstellern eingebrachten Individualanträge; keine aus dem Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht abzuleitende diesbezügliche VerpflichtungSpruchDen Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird keine Folge gegeben.BegründungBegründung:I. 1. Mit ihren auf Art140 B-VG gestützten (Individual-) Anträgen begehren die antragstellenden Kreditinstitute, §42 Abs4 des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. 532, idF des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes - KMOG, BGBl. I 2/2001, im folgenden InvFG, als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu wird der Antrag gestellt, verschiedene näher bezeichnete Wortfolgen in §42 Abs4 InvFG als verfassungswidrig aufzuheben. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge "einstweilen anordnen, §42 Abs4 InvFG 1993, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 2/2001, bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes über diesen Individualantrag nicht zu vollziehen".2. §42 InvFG, idF BGBl. I 2/2001, hat folgenden Wortlaut:"§42 (1) Die Bestimmungen des §40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des §14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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