Erkenntnis Nr. G267/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2001

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Zusammenfassung


Sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Verkehrsunfällen mit Personenschaden und solchen mit (bloßem) Sachschaden bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung; Absehen von der Bestrafung bei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung in bestimmten Fällen mangels general- oder spezialpräventiver Gründe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum

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Auszug


Erkenntnis Nr. G267/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2001

Geschäftszahl

G267/99 ua

Sammlungsnummer

16124

Leitsatz

Sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Verkehrsunfällen mit Personenschaden und solchen mit (bloßem) Sachschaden bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung; Absehen von der Bestrafung bei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung in bestimmten Fällen mangels general- oder spezialpräventiver Gründe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (im folgenden: UVS Vbg.) sind Berufungsverfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen die Berufungswerber wegen Übertretungen der StVO 1960 ermahnt oder zu Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt wurden. Den Berufungsverfahren ist gemeinsam, daß in keinem der Fälle eine Übertretung nach §99 Abs1 StVO 1960 vorlag und die Bestimmungen des §4 Abs5 StVO 1960 über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall eingehalten wurden. Allen Berufungsverfahren liegen Verkehrsunfälle zugrunde, bei denen sich die Berufungswerber jeweils selbst (erheblich) verletzten, sohin nicht lediglich Sach...

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