Erkenntnis Nr. G267/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2001
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Zusammenfassung
Sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Verkehrsunfällen mit Personenschaden und solchen mit (bloßem) Sachschaden bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung; Absehen von der Bestrafung bei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung in bestimmten Fällen mangels general- oder spezialpräventiver Gründe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum
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Auszug
Erkenntnis Nr. G267/99 ua im Verfassungsgerichtshof, 9. März 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.03.2001GeschäftszahlG267/99 uaSammlungsnummer16124LeitsatzSachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Verkehrsunfällen mit Personenschaden und solchen mit (bloÃem) Sachschaden bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung; Absehen von der Bestrafung bei Ãbertretungen der StraÃenverkehrsordnung in bestimmten Fällen mangels general- oder spezialpräventiver Gründe im rechtspolitischen GestaltungsspielraumSpruchDie Anträge werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (im folgenden: UVS Vbg.) sind Berufungsverfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen die Berufungswerber wegen Ãbertretungen der StVO 1960 ermahnt oder zu Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt wurden. Den Berufungsverfahren ist gemeinsam, daà in keinem der Fälle eine Ãbertretung nach §99 Abs1 StVO 1960 vorlag und die Bestimmungen des §4 Abs5 StVO 1960 über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall eingehalten wurden. Allen Berufungsverfahren liegen Verkehrsunfälle zugrunde, bei denen sich die Berufungswerber jeweils selbst (erheblich) verletzten, sohin nicht lediglich Sach...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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