Erkenntnis Nr. V5/01 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 2001

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Präjudizialität einer bei Bescheiderlassung anzuwendenden, aber nicht angewandten Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental; Verpflichtung der Behörde zur Anwendung der gültigen Kanalgebührenordnung und nicht eines nicht beschlossenen und nicht kundgemachten Entwurfes; Aufhebung von Teilen der Kanalgebührenordnung bezüglich einer als Interessentenbeitrag zu qualifizierenden Kanalanschlußgebühr wegen diesbezüglich fehlender landesgesetzlicher Ermächtigung; finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung nur hinsichtlich Benützungsgebühren

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. V5/01 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2001

Geschäftszahl

V5/01

Sammlungsnummer

16116

Leitsatz

Präjudizialität einer bei Bescheiderlassung anzuwendenden, aber nicht angewandten Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental; Verpflichtung der Behörde zur Anwendung der gültigen Kanalgebührenordnung und nicht eines nicht beschlossenen und nicht kundgemachten Entwurfes; Aufhebung von Teilen der Kanalgebührenordnung bezüglich einer als Interessentenbeitrag zu qualifizierenden Kanalanschlußgebühr wegen diesbezüglich fehlender landesgesetzlicher Ermächtigung; finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung nur hinsichtlich Benützungsgebühren

Spruch

Die Wortfolge "einer einmaligen Kanalanschlußgebühr und" in §1 sowie die §§2 und 4 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental vom 1. März 1988, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. März 1988 bis zum 22. März 1988, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen