Erkenntnis Nr. V28/99 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 2001

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Zusammenfassung


Teilweise Gesetzwidrigkeit einer Wassergebührenordnung betreffend die Berechnung der Kosten für die Herstellung einer öffentlichen Wasserversorgungsleitung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V28/99 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 2001

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2001

Geschäftszahl

V28/99

Sammlungsnummer

16115

Leitsatz

Teilweise Gesetzwidrigkeit einer Wassergebührenordnung betreffend die Berechnung der Kosten für die Herstellung einer öffentlichen Wasserversorgungsleitung

Spruch

1. Die Betragsangaben "11.600,-" und "25.415,-" in §1 der Verordnung der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18. Dezember 1989 (Wassergebührenordnung 1990), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Wasserleitungsverbandes vom 19. Dezember 1989 bis zum 3. Jänner 1990, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aus Anlaß der bei ihm zu 98/17/0106 anhängigen Beschwerde mit Beschluß vom 22. März 1999, Z A26/99-1, gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag,

"1. festzustellen,

a)

dass in §1 der Verordnung der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18. Dezember 1989 (Wassergebührenordnung 1990) die Wortfolge: "für Anschluß 20 mm Durchmesser: 13.815,-- 11.600,-- 25.415,--" gesetzwidrig war,

in eventu b)

dass §1 dieser Verordnung zur Gänze gesetzwidrig war,

in eventu

2.

a)

die unter Punkt 1.a) genannte Wortfolge als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu b)

die unter Punkt 1.b) genannte Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufzuheben."

2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1. Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Beschwerdeführerin) meldete mit Schreiben vom 19. September 1991 bei der mitbeteiligten Partei, dem Wasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, den Wasserbezug aus dem Netz des Verbandes für ein Wohngebäude mit einer Wohnung an.

Ihr wurde mit Abgabenbescheid des Obmannes der mitbeteiligten Partei gemäß §21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden (VerbandsG) und §1 der Wassergebührenordnung 1990 dieses Wasserleitungsverbandes vom 18. Dezember 198...

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