Erkenntnis Nr. B1894/99 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2001
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Demonstration gegen die Menschenrechtspolitik der Volksrepublik China anläßlich des Besuchs des chinesischen Staatspräsidenten in Wien; Untersagung durch Befürchtungen negativer Auswirkungen von die Politik seines Landes mißbilligenden Äußerungen auf den Staatsgast im Hinblick auf Art11 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigt
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1894/99 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2001
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.02.2001GeschäftszahlB1894/99Sammlungsnummer******LeitsatzVerletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Demonstration gegen die Menschenrechtspolitik der Volksrepublik China anläßlich des Besuchs des chinesischen Staatspräsidenten in Wien; Untersagung durch Befürchtungen negativer Auswirkungen von die Politik seines Landes mißbilligenden Äußerungen auf den Staatsgast im Hinblick auf Art11 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigtSpruchDie beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu H...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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