Erkenntnis Nr. WI-3/00 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 2000
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Zusammenfassung
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fraxern vom 02.04.00; Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen fehlender (Unterstützungs)Unterschriften zu Recht als nicht eingebracht gewertet
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Auszug
Erkenntnis Nr. WI-3/00 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.12.2000GeschäftszahlWI-3/00Sammlungsnummer******LeitsatzKeine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fraxern vom 02.04.00; Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen fehlender (Unterstützungs)Unterschriften zu Recht als nicht eingebracht gewertetSpruchDer Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.BegründungEntscheidungsgründe:1.1.1. Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 11.1.2000, LGBl. 1, wurden für den 2.4.2000 die allgemeinen Wahlen zu den Gemeindevertretungen der Gemeinden des Landes Vorarlberg ausgeschrieben.1.1.2. Die Wählergruppe "Laterns Aktiv" reichte - nachdem sie mit Schreiben vom 8.2.2000 beim Leiter der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Laterns eine von "15 wahlberechtigten Personen" unterschriebene "Wahlwerbungsanmeldung" abgegeben hatte - am 28.2.2000 (Tag des Einlangens) ein von ihrem zustellungsbevollmächtigten Vertreter sowie dessen Stellvertreter unterfertigtes (und an den Leiter der Gemeindewahlbehörde gerichtetes) Schreiben beim Gemeindeamt ein, das den folgenden Text enthält:"Betreff: Wahlvorschlag der Liste "LATERNS AKTIV"Gemäà Gemeindewahlgesetz, 5. Abschnitt, §16 (3) wird dem Leiter der Gemeindewahlbehörde der Wahlvorschlag der ListeLATERNS AKTIVmitgeteilt.Zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe "LATERNS AKTIV" ist:Hr. Ing. D B, ..., 6830 Laterns Stellvertreter ist Hr. Ing. L H, ......Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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