Erkenntnis Nr. WI-3/00 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 2000

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Zusammenfassung


Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fraxern vom 02.04.00; Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen fehlender (Unterstützungs)Unterschriften zu Recht als nicht eingebracht gewertet

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Auszug


Erkenntnis Nr. WI-3/00 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Geschäftszahl

WI-3/00

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fraxern vom 02.04.00; Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen fehlender (Unterstützungs)Unterschriften zu Recht als nicht eingebracht gewertet

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 11.1.2000, LGBl. 1, wurden für den 2.4.2000 die allgemeinen Wahlen zu den Gemeindevertretungen der Gemeinden des Landes Vorarlberg ausgeschrieben.

1.1.2. Die Wählergruppe "Laterns Aktiv" reichte - nachdem sie mit Schreiben vom 8.2.2000 beim Leiter der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Laterns eine von "15 wahlberechtigten Personen" unterschriebene "Wahlwerbungsanmeldung" abgegeben hatte - am 28.2.2000 (Tag des Einlangens) ein von ihrem zustellungsbevollmächtigten Vertreter sowie dessen Stellvertreter unterfertigtes (und an den Leiter der Gemeindewahlbehörde gerichtetes) Schreiben beim Gemeindeamt ein, das den folgenden Text enthält:

"Betreff: Wahlvorschlag der Liste "LATERNS AKTIV"

Gemäß Gemeindewahlgesetz, 5. Abschnitt, §16 (3) wird dem Leiter der Gemeindewahlbehörde der Wahlvorschlag der Liste

LATERNS AKTIV

mitgeteilt.

Zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe "LATERNS AKTIV" ist:

Hr. Ing. D B, ..., 6830 Laterns Stellvertreter ist Hr. Ing. L H, ......

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