Beschluss Nr. G123/00 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 2000

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §186 Abs3 und Abs4 Stmk LAO idF LGBl 13/2000 bzw LGBl 59/2000 sowie des ArtII Abs1 der Stmk LAO-Nov LGBl 13/2000 und LGBl 59/2000 betreffend eine Rückzahlungssperre für überwälzte Abgaben (Getränkesteuer) mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragstellerin; Hinweis auf G102/00, B v 13.12.00.

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Auszug


Beschluss Nr. G123/00 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Geschäftszahl

G123/00

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §186 Abs3 und Abs4 Stmk LAO idF LGB...

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