Erkenntnis Nr. G89/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 2000

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Zusammenfassung


Grundsatzgesetzwidrigkeit der Bedarfsprüfung bei Bewilligung zur Errichtung selbständiger Ambulatorien aufgrund Beurteilung des bestehenden Bedarfs "im politischen Bezirk"; erhebliche Einschränkung der im Grundsatzgesetz normierten Grundsätze für die Bedarfsprüfung; Prüfung und Aufhebung der Norm im Sbg Krankenanstaltengesetz in der wiederverlautbarten Fassung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit auch der Stammfassung zum Zwecke der Klarstellung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G89/00 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Geschäftszahl

G89/00 ua

Sammlungsnummer

16058

Leitsatz

Grundsatzgesetzwidrigkeit der Bedarfsprüfung bei Bewilligung zur Errichtung selbständiger Ambulatorien aufgrund Beurteilung des bestehenden Bedarfs "im politischen Bezirk"; erhebliche Einschränkung der im Grundsatzgesetz normierten Grundsätze für die Bedarfsprüfung; Prüfung und Aufhebung der Norm im Sbg Krankenanstaltengesetz in der wiederverlautbarten Fassung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit auch der Stammfassung zum Zwecke der Klarstellung

Spruch

I.      1. Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §5 Abs1 lita Z3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975, LGBl. Nr. 97/1975 idF LGBl. Nr. 27/1995 war verfassungswidrig.

2. Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §7 Abs1 lita Z3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG, LGBl. Nr. 24/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

4. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II.    Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I      1. 1. Nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975, LGBl. Nr. 97/1975 idF LGBl. Nr. 49/1999, wiederverlautbart durch LGBl. Nr. 24/2000, ist für die Errichtung einer Krankenanstalt die Bewil...

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