Erkenntnis Nr. B1641/99 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2000
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Auswirkungen von im Zuge der Änderung einer Geschäftseinteilung getroffenen Personalmaßnahmen auf die Beschwerdeführerin; kein Verstoß gegen die für die Berufungskommission geforderte Unparteilichkeit durch die Zusammensetzung der belangten Behörde im vorliegenden Fall
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1641/99 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2000
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.11.2000GeschäftszahlB1641/99Sammlungsnummer16012LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Auswirkungen von im Zuge der Ãnderung einer Geschäftseinteilung getroffenen PersonalmaÃnahmen auf die Beschwerdeführerin; kein Verstoà gegen die für die Berufungskommission geforderte Unparteilichkeit durch die Zusammensetzung der belangten Behörde im vorliegenden FallSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.     1.a) Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Spruch eines an sie ergangenen Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. April 1999 lautet wie folgt:"1.Ihr Antrag vom 10. Oktober 1998, festzustellen, ob die durch die Geschäftseinteilung 1995 herbeigeführte Minderung und Ãnderung des Aufgabenbereichs der Abteilung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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