Erkenntnis Nr. B1641/99 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2000

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Auswirkungen von im Zuge der Änderung einer Geschäftseinteilung getroffenen Personalmaßnahmen auf die Beschwerdeführerin; kein Verstoß gegen die für die Berufungskommission geforderte Unparteilichkeit durch die Zusammensetzung der belangten Behörde im vorliegenden Fall

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1641/99 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 2000

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2000

Geschäftszahl

B1641/99

Sammlungsnummer

16012

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Auswirkungen von im Zuge der Änderung einer Geschäftseinteilung getroffenen Personalmaßnahmen auf die Beschwerdeführerin; kein Verstoß gegen die für die Berufungskommission geforderte Unparteilichkeit durch die Zusammensetzung der belangten Behörde im vorliegenden Fall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.     1.a) Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Spruch eines an sie ergangenen Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. April 1999 lautet wie folgt:

"1.

Ihr Antrag vom 10. Oktober 1998, festzustellen, ob die durch die Geschäftseinteilung 1995 herbeigeführte Minderung und Änderung des Aufgabenbereichs der Abteilung...

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